Notizen zur Gesundheitsreform:
Zuzahlungen - Neuregelung zur Entlastung der Krankenkassen - künftig ist der Preis für die Höhe der Zuzahlung entscheidend. Apotheken sind gesetzlich verpflichtet diese Zuzahlung zu erheben. Sie werden in voller Höhe an Ihre jeweilige Krankenkasse abgeführt und bleiben nicht in der Kasse Ihrer Apotheke!
| Arzneimittelpreis bis 50,00 € | Mindestbetrag 5,00 € (unter 5,00 € :Verkaufspreis) |
| Arzneimittelpreis 50,00 - 100,00 € | 10% d.h. 5,00 - 10,00 € |
| Arzneimittelpreis über 100,00 € | Höchstzuschlag 10,00 € |
| Hilfsmittel je Monat und Indikation | 10% des Preises bis max. 10,00 € |
Alle Befreiungsbescheinigungen für Patienten über 18 Jahre verlieren vorerst zum 1.1.04 ihre Gültigkeit.
Weiterhin gilt: Die Summe der Zuzahlungen während eines Jahres darf 2% Ihres Einkommens nicht überschreiten. Bei chronisch Kranken beträgt die Obergrenze 1%.
Wichtig: Sammeln Sie alle Belege über die Aufwendungen im Zusammenhang mit einer medizinischen Behandlung. Wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse, wenn die Höhe Ihrer Ausgaben sich den gesetzlichen Obergrenzen nähert.
In den Apotheken liegen zur Zeit zu Ihrer Information Faltblätter aus. Auf Wunsch beantworten die Mitarbeiter Ihrer Apotheke Ihre Fragen im Zusammenhang mit dem ab 1.1.2004 gültigen Gesundheitsmodernisierungsgesetz.